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   SG Detmold, 19.03.2015 - S 1 U 99/14   

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SG Detmold, 19.03.2015 - S 1 U 99/14 (https://dejure.org/2015,45816)
SG Detmold, Entscheidung vom 19.03.2015 - S 1 U 99/14 (https://dejure.org/2015,45816)
SG Detmold, Entscheidung vom 19. März 2015 - S 1 U 99/14 (https://dejure.org/2015,45816)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sozialversicherungsrechtliche Einstufung eines Unfalls nach dem Ende eines Firmenlaufs als Arbeitsunfall

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gesetzliche Unfallversicherung bei Unternehmenslauf (Mindestbeteiligungsquote)

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Sturz bei Firmenlauf ist Arbeitsunfall

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz beim Firmenlauf

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 17.06.2016)

    Unfallversicherung: Versicherung deckt Unfall bei Firmenlauf

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Sturz bei Firmenlauf ist ein Arbeitsunfall

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Teilnahme an Firmenlauf steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - Sturz ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang -

    Auszug aus SG Detmold, 19.03.2015 - S 1 U 99/14
    Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zu der Unternehmensleitung und unter den Beschäftigten trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten stand die Teilnahme an der Veranstaltung grundsätzlich auch allen Beschäftigten des Unternehmens offen, insbesondere war dem Arbeitgeber hier erklärtermaßen an einer auch objektiv möglichen Teilnahme der gesamten Belegschaft gelegen und die Veranstaltung war von ihrem Programm her geeignet, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.05.1984 - 9b RU 6/83 - BSG Urteile vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R sowie vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R -).

    Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass - im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten - eine feste Mindestbeteiligungsquote von 20 % nicht existiert (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R -).

  • LSG Hessen, 18.03.2008 - L 3 U 123/05

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Detmold, 19.03.2015 - S 1 U 99/14
    Es werde verwiesen auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.03.2008 (- L 3 U 123/05 -).

    Die Auffassung der Beklagten und des Hessischen Landesozialgerichts in dem Urteil vom 18.03.2008 - L 3 U 123/05 -, auf das sich die Beklagte maßgeblich gestützt hat, hält die Kammer dagegen für zu eng, soweit in diesem Urteil gefordert wird, es müssten alle beschäftigen Mitarbeiter aufgrund ihrer konditionellen Fähigkeiten in der Lage sein, an der Veranstaltung teilzunehmen.

  • BSG, 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Detmold, 19.03.2015 - S 1 U 99/14
    Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist das Risiko einer unversicherten Teilnahme dem Versicherten nicht zumutbar, wenn sich ihm der fehlende gemeinschaftsfördernde Zweck der Veranstaltung wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht aufdrängen musste, zumal die geringe Zahl der Teilnehmer ggf. erst bei Beginn der Veranstaltung festgestellt wird (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 2) oder er der Veranstaltung bei Erkennen des fehlenden betrieblichen Zusammenhangs nicht mehr ohne weiteres fernbleiben kann (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII Anm. 7.20.4 m.w.N.).
  • BSG, 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus SG Detmold, 19.03.2015 - S 1 U 99/14
    Entgegen der Auffassung der Beklagten stand die Teilnahme an der Veranstaltung grundsätzlich auch allen Beschäftigten des Unternehmens offen, insbesondere war dem Arbeitgeber hier erklärtermaßen an einer auch objektiv möglichen Teilnahme der gesamten Belegschaft gelegen und die Veranstaltung war von ihrem Programm her geeignet, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.05.1984 - 9b RU 6/83 - BSG Urteile vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R sowie vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R -).
  • BSG, 16.05.1984 - 9b RU 6/83

    Ausflug von Arbeitskollegen - Zurechnung - Nichtteilnahme eines Großteils der

    Auszug aus SG Detmold, 19.03.2015 - S 1 U 99/14
    Entgegen der Auffassung der Beklagten stand die Teilnahme an der Veranstaltung grundsätzlich auch allen Beschäftigten des Unternehmens offen, insbesondere war dem Arbeitgeber hier erklärtermaßen an einer auch objektiv möglichen Teilnahme der gesamten Belegschaft gelegen und die Veranstaltung war von ihrem Programm her geeignet, die Gesamtheit der Belegschaft und nicht nur einen begrenzten Teil anzusprechen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.05.1984 - 9b RU 6/83 - BSG Urteile vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R sowie vom 22.09.2009 - B 2 U 27/08 R -).
  • SG Detmold, 25.09.2013 - S 1 U 169/12

    Vorliegen eines Arbeitsunfalls bei einem im Rahmen einer Mountainbike-Tour

    Auszug aus SG Detmold, 19.03.2015 - S 1 U 99/14
    Es gibt hier keine Anhaltspunkte dafür, dass eine geringe Teilnehmerzahl für die Klägerin vorab erkennbar war, zumal die Veranstaltung - im Gegensatz z.B. zu einer Mountain-Bike-Tour (vgl. dazu SG Detmold, Gerichtsbescheid vom 25.09.2013 - S 1 U 169/12) - nicht mit besonderen Gefahren verbunden war.
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